Kopierschutz und Urheberschutzgesetz

Begonnen von Takeshi, 13. Februar 2022, 22:58:53

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Takeshi

Weiß jemand, seit wann es verboten ist Kopierschutz zu umgehen? Auf PCwelt finde ich ein Zitat des Gesetzestextes vom 07.08.2003, aber unkommentiert. Ich habe es etwas später in Erinnerung, aber das kann auch der Entwurf sein, bevor das Gesetz offiziell inkraft trat.

Zitat von: § 95a UrhGSchutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

Dann fand ich aber noch einen Verweis auf § 108, den ich sehr interessant finde.
Zitat von: § 108 UrhGUnerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

(1) Wer
   1.    in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
   2.    wissentlich unbefugt
      a)    eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
      b)    ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
      und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Lese ich das richtig, dass es zwar verboten ist technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, aber ein Täter nicht bestraft wird (zumindest nicht mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe), wenn er dies nur für sich selbst macht? Anwalt.org macht daraus, dass es grundsätzlich mit genannter Strafe bestraft werden könnte. Mein Stand war bisher auch immer, dass es auch für sich selbst verboten wäre und dass es im Grunde irrelevant wäre, ob ein Kopierschutz vorhanden ist, sondern nur wichtig ist, ob es auf der Verpackung steht. Denn im Text wird darauf verwiesen, dass der Täter davon wissen musste. Und da sich jeder die komplette Beschreibung durchliest, so wie alle AGBs, die man so abnickt, ist es damit bekannt.
Nun kann ich das aus dem Gesetzestext selbst jedoch beim besten Willen nicht herausinterpretieren. Das soll ausdrücklich keine Aufforderung sein meiner Interpretation zu folgen, denn ich bin kein Jurist, aber vielleicht ist es eine interessante Diskussionsgrundlage.

Kenaio

Zitat von: Takeshi am 13. Februar 2022, 22:58:53Lese ich das richtig, dass es zwar verboten ist technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, aber ein Täter nicht bestraft wird (zumindest nicht mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe), wenn er dies nur für sich selbst macht?

Ja, das liest du richtig. Wenn du im Internet nach "Recht auf Privatkopie" suchst, findest du zum Beispiel die reichhardt & schlotz Anwaltskanzlei aus Stuttgart:
ZitatWer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht strafbar
Die würde ich als seriöser einordnen als PCWelt  ;)

Wie auch immer. §108b UrhG trat am 13.09.2003 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 12.09.2003, Seite 1774, angekündigt:
Zitat
(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: [...]
Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
,,§ 108b
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
[...]
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter
persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich
auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.[...]"

Dieser Paragraph hat vorher also nicht existiert. Vielleicht gab es ja vorher einen vergleichbaren Paragraphen? Die letzte Änderung fand am 23.7.2002 statt und besagt:
ZitatArtikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 105 Abs. 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Jetzt könnte man wieder in das Bundesgesetzblatt vom 22.03.2002 reingehen, das ist mir aber jetzt zu doof. Also mal kurz ins original von 1965 reingeguckt, da konnte ich nichts von Kopierschutz finden. Ob dazwischen noch etwas Richtung Kopierschutz zu finden ist, kann ich nicht sagen. Kannst dich gerne Monat für Monat durchquälen ;D

Um den Suchzeitraum einzugrenzen, wollte ich prüfen, seit wann Kopierschutzmaßnahmen existieren. Wikipedia war da leider nicht sehr hilfreich, schreibt aber zur rechtlichen Lage:
ZitatNach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, ,,wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes" zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG).

Über Leben und Tod würde ich dieser Aussage nicht trauen, für eine Stammtischdiskussion reicht aber der 13.09.2003 sicherlich als Datum aus. ;)

Takeshi

Super, danke für die schnelle Recherche! Das Datum reicht mir vollkommen aus.

PCwelt hatte ich nicht als Quelle für den Gesetzestext zitiert, mir ging es nur um das Datum. Der Text kann nicht neuer sein als das Datum, an dem PCwelt es veröffentlicht hat. Die Gesetzestexte hatte ich vorher wo anders gefunden. Aber Interessant, dass auch Juristen das so auslegen.